Satzung

Satzung des Goldenberger Turnverein 1892 e.V.
Beschlussfassung: ordentliche Mitgliederversammlung vom 27.04.2015

1 Name, Sitz und Zweck

Der am 25. September 1892 gegründete Verein trägt den Namen Goldenberger Turnverein
1892 e.V.

  1. Er ist Mitglied in übergeordneten Verbänden und hat seinen Sitz in Remscheid. Er ist
    in das Vereinsregister beim Amtsgericht Remscheid, Nr. 314, Blatt 1, eingetragen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
  3. Dieser wird verwirklicht durch:
    1 entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, und Übungsbetriebes

    • Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, etc.
    • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
      Trainern und Helfern.
    • Die Beteiligung an Spielgemeinschaften und Kooperationen.
    • Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein
      gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender
      Gegenstände.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist
    selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
    Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen
    keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der
    Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Beifügung der
    Einzugsermächtigung für Aufnahme- und Beitragsgebühr vorläufig erworben. Die
    Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen
  4. Über Aufnahme und Ablehnung des Beitritts entscheidet der geschäftsführende Vorstand
    innerhalb von zwei Monaten. Bei Ablehnung der Aufnahme erhält der Bewerber
    eine entsprechende Mitteilung.
  5. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt eine 6-monatige Mitgliedschaft voraus.

3 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • ordentlichen (aktiven) Mitgliedern ab 18 Jahre
    • jugendlichen Mitgliedern bis 18 Jahre
    • passiven Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
    • juristischen Personen
  1. Die Mitglieder unter 1.1, 1.3 und 1.4 besitzen das Stimm- und Wahlrecht in den Versammlungen des Vereins. Die Mitglieder unter 1.5 haben nur eine Stimme in den Versammlungen. Die Mitglieder unter 1.1, 1.2 und 1.4 haben das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen. Die Mitglieder unter 1.5 haben das Recht in Höhe der von ihnen gezeichneten Mitgliedschaften, Personen zu benennen, die die Vereinseinrichtungen benutzen dürfen.

4 Strafen und Maßregelungen

Bei Verstößen gegen Satzung und die Ordnung des Vereins, der übergeordneten Verbände,
denen der Verein angehört, bei ehrenrührigen Handlungen, durch welche das
Ansehen des Vereins geschädigt wird und bei unsportlichem Verhalten können Mitglieder
verwarnt oder bestraft werden. Das Nähere bestimmt die Ehrenordnung.

5 Haftung

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung
    des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins
    oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht
    durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
  2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Vereinseigentums haftet das
    Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur schriftlich bis 6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres gegenüber
    dem geschäftsführenden Vorstand. Jugendlichen Mitgliedern steht mit Beginn
    der Volljährigkeit 3 Monate lang ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus
    dem Verein ausgeschlossen werden;

    • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von
      Anordnungen der Organe des Vereins;
    • Wegen strafrechtlich relevanter Handlungen oder groben unsportlichem Verhalten;
    • wegen unehrenhafter Handlungen;
    • wegen Nichtzahlung von Beitrag und Gebühren trotz Mahnung.
      Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe
      Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist ein
      Einspruch innerhalb von 14 Tagen beim Gesamtvorstand möglich. Dessen Entscheidung ist endgültig. Das Nähere bestimmt die Ehrenordnung.
  4. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft bzw. bei Ausschluss zum Ausschlusstermin hervorgehende Rechte zum Kündigungstermin. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des
    laufenden Kalenderjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, Gebühren o.ä.

7 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag und sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Kosten sind
    zum 1.1. eines jeden Jahres fällig und bis zum 15.03. des Jahres zu zahlen.
    Bei Neueintritt ist der Beitrag zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und innerhalb von
    14 Tagen zu zahlen. Beiträge können im Einzelfall gestundet werden. Über eine mögliche
    Stundung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
    Die Höhe der Beiträge wird vom Gesamtvorstand durch Mehrheitsbeschluss
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  2. Der Verein ist berechtigt, Aufnahmegebühren und abteilungsspezifische Beiträge zu
    Zusätzlich kann von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilt
    haben, eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
    Ebenso können fremde und eigene Rücklastschriftgebühren in Rechnung gestellt
    werden.
    Rückständige Beiträge werden nach vorangegangenen erfolglosen Mahnverfahren auf
    dem Rechtsweg eingetrieben. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu
    bezahlen.
  3. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

8 Organe zur Leitung und Verwaltung

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
    2. der geschäftsführende Vorstand
    3. der Gesamtvorstand
    4. der Vereinsjugendtag

9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Wahl des geschäftsführenden-/und des Gesamtvorstands
    • Entscheidungen über Satzungsänderungen
    • Entgegennahme der Berichte der Vereinsorgane
    • Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in der
    ersten Hälfte jeden Jahres statt.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Antrag innerhalb einer Frist von längstens 6 Wochen einzuberufen, wenn

4.1 der geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand dies beschließt

4.2 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

  1. Die Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll (Tagesordnung), sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben; die Bekanntgabe erfolgt durch Anzeige im Lüttringhauser Anzeiger.
  2. Mit der Einladung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung, muss folgende Punkte enthalten:
    1 Bericht des Vorstandes
    6.2 Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer
    6.3 Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
    6.4 Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    6.5 Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  3. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5% der
    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist sie
    erneut einzuberufen. Die erneut einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf
    die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf
    hingewiesen wurde.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch einen von den anwesenden Mitgliedern
    bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
  5. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
    gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Nichtanwesenheit
    des 1. Vorsitzenden entscheidet die Stimme seines Stellvertreters. Satzungsänderungen
    können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
    der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über Anträge, die in der Tagesordnung nicht verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8
    Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
    Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung
    mit 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen
  7. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils innerhalb einer
    Woche ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer
    zu unterzeichnen ist.

10 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, seinem tellvertreter (2. Vorsitzender) und dem Geschäftsführer. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    1 geschäftsführendem Vorstand
    2.2 Leiter Geschäftsbereich Sport
    2.2.1 Abteilungs-/Gruppenleiter Ballsport
    2.2.2 Abteilungs-/Gruppenleiter Fitness/Gesundheit
    2.2.3 Abteilungs-/Gruppenleiter Senioren
    2.2.4 Abteilungs-/Gruppenleiter Kinder
    2.4 Jugendwart
    2.5 Ehrenvorsitzenden
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 10.1 werden einzeln
    durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, wobei der 1. Vorsitzende
    nicht im selben Geschäftsjahr wie der 2. Vorsitzende und Geschäftsführer gewählt
    werden sollte. Dazwischen muss grundsätzlich ein Jahr Zeitversetzung liegen.
    Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden grundsätzlich ein Jahr nach der
    Wahl des 1. Vorsitzenden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre
    gewählt. Ausnahmen hiervon sind Ehrenvorsitzende, die von der Mitgliederversammlung
    ernannt werden und der Jugendwart der vom Vereinsjugendtag gemäß der Jugendordnung
    gewählt wird. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 3 Jahre nach Beginn der
    Amtszeit stattfindet, jedoch höchstens ein Jahr länger als die satzungsgemäße
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der
    geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis
    zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
  4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle
    Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen
    Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist berechtigt, haupt- und ehrenamtliches Personal zu berufen und abzuberufen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen beratend teilnehmen. Sowohl der geschäftsführende- als auch der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen ist innerhalb einer Woche ein Protokoll zu erstellen.
  5. Der Vorstand kann für seine Leistungen eine angemessene Vergütung erhalten.

11 Abteilungen/Gruppen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen/Gruppen oder
    werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch Abteilung-/Gruppenleiter, bei deren Verhinderung
    durch einen Stellvertreter geleitet.
  3. Die Abteilungs-/Gruppenleiter sind gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand
    des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
    Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie an die Beschlüsse ihrer Vorstände
    gebunden.
  4. Die Abteilungs-/Gruppenleiter unterliegen einer besonderen Sorgfaltspflicht. Sie
    sind gehalten, auf die Einhaltung der Hausordnung aller benutzten Übungsstätten
    zu achten und darauf, dass die benutzten Einrichtungsgegenstände sowie sonstiges
    Inventar schonend und sachgemäß behandelt werden.

12 Vereinsjugend und Jugendordnung

  1. Die Vereinsjungend ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen des Vereins. Ihre Tätigkeit und Zielsetzung bestimmt die Jugendordnung, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen darf. Organe der Jugend des Vereins sind:

– der Vereinsjugendtag
– der Vereinsjugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
    der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
    Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und
    dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich.
    Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des
    Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden
    Mittel.

13 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung
durch zwei von der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung
Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Vorstandes.

14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt die Turnhalle Westenstiftung gemäß Stiftungsurkunde sowie das übrige Vermögen an die Stadt Remscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Remscheid, den 01.05.2015

Der Vorstand